Gemeinnützigkeit

koha.stiftung
Kunst | Kultur | Denkmalschutz

Die koha.stiftung ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bamberg.

Sie fördert „glokale“ (globale und lokale) Projekte zur Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit. Die soziokulturellen Projekte tragen zu einer Verbesserung alltäglicher Lebenswirklichkeit bei und stärken gleichzeitig die Chancengerechtigkeit für benachteiligte Gesellschaftsgruppen. Die Erlöse eines gemeinnützigen Projektes fliesen wiederum selbigem oder neuen nachhaltigen Stiftungsprojekten zu.

Die koha.stiftung verschreibt sich lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Förderung in den Bereichen Kunst, Kultur und Denkmalschutz im Sinne der 17 nachhaltigen Wachstumsziele der Vereinten Nationen, generationengerecht und ohne Ausschluss von Menschen mit positiver Andersartigkeit und vielfältigen Identitätsbausteinen.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, wie unter § 3 Gemeinnützigkeit der Stiftungssatzung beschrieben:

1.Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Wird den Gesellschaftern ein Vorteil zugewandt, der steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist, haben die Gesellschafter der Gesellschaft diesen Vorteil unmittelbar zurück zu gewähren. Die Gesellschaft erfasstdiesen Rückforderungsanspruch als Forderung gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorteils an den Gesellschafter (Entstehen der Forderung). Die Forderung ist ab ihrem Entstehen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und ist nach Kenntnis des Gesellschafters von dem Anspruch binnen 10 Tagen zur Zahlung fällig.

3.Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

4.Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5.Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.